Gemeindeverwaltung Wald

Baubewilligungsarten

Ordentliche Baubewilligung

Die ordentliche Baubewilligung berührt wesentliche öffentliche Interessen oder benötigt gewichtige Ausnahmen. Das Baugesetz schreibt daher eine Veröffentlichung vor. Nach erfolgter Publikation werden die Baugesuchsunterlagen 30 Tage zur Einsicht öffentlich aufgelegt. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden. Die Veröffentlichung erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des Amtsanzeigers und sofern nötig, in einer Nummer des Amtsblattes.

Kleine Baubewilligung (Art. 27 BewD)

Für die kleine Baubewilligung genügt die Mitteilung an die Nachbarn. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Gesuchstellenden die Zustimmungserklärung für kleine Baugesuche der betroffenen Nachbarn vorlegen.

Folgende Bauvorhaben benötigen eine kleine Baubewilligung:

  • Kleinbauten, kleinere Gebäudeerweiterungen
  • Die wesentlichen Änderungen nach Artikel 4 Absatz 2 BewD, ausgenommen jedoch wesentliche Abweichungen von Art oder Mass der zulässigen Nutzung sowie Änderungen an Baudenkmälern oder ihrer Umgebung
  • Bauten, die ohne die Absicht bleibenden Bestandes aufgestellt werden (Fahrnisbauten)
  • Zapfsäulen für Treib- und Schmierstoffe
  • Feste Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern ab der Höhe von 1.20 m.

Generelle Baubewilligung (Art. 32/4 BauG)

Der Bauherr kann bei grösseren Bauvorhaben oder unklarer Rechtslage zunächst um die generelle Baubewilligung nachsuchen.

Für diesen Fall gilt:
Das generelle Baugesuch kann namentlich die vorgesehene Nutzung, die Erschliessung des Baugrundstücks, die Lage und die äussere Gestaltung des Bauobjekts, dessen Einordnung in die Umgebung sowie ähnliche Einzelfragen zum Gegenstand haben.

Die generelle Baubewilligung gilt für die damit beurteilten Gegenstände, sofern innert zwei Jahren seit ihrer Rechtskraft für das Bauvorhaben das Ausführungsprojekt zur Bewilligung eingereicht wird.

Zuletzt aktualisiert am: 05.10.2009
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