
Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurück gelegt haben und seit drei Monaten in der Gemeinde angemeldet sind, sind in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt. Sie können an Gemeindeversammlungen teilnehmen und für zu besetzende Kommissions- oder Gemeinderatssitze kandidieren.
Die Einwohnerinnen und Einwohner haben Anspruch auf Information soweit nicht die Schweigepflicht oder der Datenschutz entgegenstehen. Der Gemeinderat informiert regelmässig im Informationsbulletin "Wald-Info", über die Medien, an Orientierungs- und Gemeindeversammlungen sowie im Amtsanzeiger.
Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative verlangen, dass ein Geschäft in einer Zuständigkeit behandelt wird. Die Initiative ist gültig, wenn sie als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht wird, nicht rechtswidrig oder undurchführbar ist und nicht mehr als einen Gegenstand umfasst.
Die Stimmberechtigten können an Gemeindeversammlungen zu traktandierten Geschäften Ordnungs-, Änderungs- oder Rückweisungsanträge stellen. Zudem haben sie die Möglichkeit, unter dem Traktandum "Verschiedenes" Anträge zu stellen, welche in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fallen. Über nicht traktandierte Geschäfte kann jedoch nicht abschliessend befunden werden. Ein Antrag unter "Verschiedenes" kann als erheblich erklärt oder verworfen werden. Als erheblich erklärte Anträge verpflichten den Gemeinderat, sich mit diesem Geschäft zu befassen und, falls dies im Antrag verlangt wurde, das Geschäft einer nächsten Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
In verschiedenen Gesetzen ist eine Mitwirkung der Bevölkerung oder der Grundeigenütmer verankert. Eine Mitwirkung kann in Form einer Stellungnahme, eine konkreten Vorschlages oder mit einer anderen geeigneten Eingabe erfolgen.
Einwohnerinnen und Einwohner können sich jederzeit mit Wünschen, Ideen und Anregungen an den Gemeinderat oder an die Gemeindeverwaltung wenden.