
HundehalterInnen sind verpflichtet, neue Hunde bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum, Rasse, Farbe, Geschlecht und Chip-Nummer des Hundes. Wer anstelle eines bisherigen Hundes einen anderen erwirbt, hat dies ebenfalls der Gemeindeverwaltung zu melden. Ebenso sind Abgänge infolge Tod, Wegzug oder Verkauf zu melden. Mit einer raschen Meldung ermöglichen Sie uns, das Hunderegister stets aktuell zu halten.
WICHTIG: Neben der Meldung an die Gemeinde ist auch eine Mutation bei der Datenbank ANIS vorzunehmen.
Jeder Hund muss die nummerierte Hundemarke der Gemeinde Wald tragen. Die Marke wird nicht mehr jährlich erneuert, sondern behält ihre Gültigkeit in den folgenden Jahren. Bei Verlust kann bei der Gemeindeverwaltung jederzeit eine Ersatzmarke bezogen werden.
Alle Hundehaltende müssen sich seit dem 1. September 2008 ausbilden lassen (Sachkundenachweis für Hundehaltende). Der Sachkundenachweis beinhaltet einen Theoriekurs und ein praktisches Training. Personen, die zum ersten Mal einen Hund halten, müssen einen Theoriekurs von mindesten vier Stunden vor dem Erwerb des Hundes besuchen. Für Personen, die bereits einen Hund gehalten haben, ist der Theoriekurs nicht obligatorisch. Hingegen müssen alle Personen, die einen Hund neu erwerben, ein praktisches Training von mindestens vier Lektionen mit dem Hund machen. Das praktische Training muss innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb des Hundes absolviert werden.
Gestützt auf Art. 16 der Tierseuchenverordnung des Bundes (TSV/SR 916.401) müssen seit 1.1.2007 alle Hunde gekennzeichnet (Mikrochip, bei vor dem 1.1.2006 geborenen Hunden auch Tätowierung zulässig) und in einer Datenbank registriert sein. Dies geschieht in der Regel durch den Tierarzt. Der Hundehalter bzw. die Hundehalterin hat anschliessend jede Adressänderung oder jeden Besitzerwechsel der ANIS zu melden. Wer die Kennzeichnung und Registrierung noch nicht vorgenommen hat wird dringend ersucht, dies nachzuholen. Die Gemeinden können Ihre Hunderegister mit den Angaben in der Datenbank überprüfen.
WICHTIG: Neben der Meldung an die ANIS ist auch eine Mutation bei der Gemeinde vorzunehmen.
Da die obligatorische Tollwutschutzimpfung per 1. April 1999 abgeschafft wurde, entfällt die Kontrollpflicht. Wir machen aber darauf aufmerksam, dass für Hunde bei Grenzübertritt die jährliche Impfung nach wie vor vorgeschrieben ist.
Die Hundetaxe beträgt Fr. 40.00 je Hund und wird durch die Finanzverwaltung jeweils im August in Rechnung gestellt. Pflichtig sind alle am Stichtag 1. August über drei Monate alten Hunde. Als Basis für die Rechnungsstellung dient das Register der im Vorjahr bezahlten Hundetaxen mit den inzwischen eingegangenen Meldungen über Zugänge und Abgänge sowie die offizielle Hunde-Datenbank der ANIS. Hunde, welche nach dem 1. August, aber vor dem 1. Januar des nächsten Jahres angeschafft werden und für welche die Taxe noch in keiner bernischen Gemeinde entrichtet worden ist, sind ebenfalls taxpflichtig.