
Lottos und Tombolas sind ab dem 1.1.2010, soweit sie nicht unter das eidgenössische Lotteriegesetz fallen, ohne Bewilligung zulässig. Die Erträge aus Lottos und Tombolas dürfen nur für gemeinnützige und wohltätige Zwecke eingesetzt werden.
Eine Lotteriebewilligung erhalten Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, öffenlichrechtliche Körperschaften oder Anstalten mit Sitz im Kanton Bern.
Lotterien für gemeinnützige und wohltätige Zwecke müssen mindestens von regionaler Bedeutung sein. Es werden nur Veranstaltungen bewilligt, bei denen die Teilnahme durch den Kauf eines Loses erfolgen.
Das Gesuchsformular für die Erteilung eine Lotteriebewilligung ist
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.