Alimentenbevorschussung

Kinder haben Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn die ihnen zustehenden Alimentenzahlungen ausbleiben. Rückständige Forderungen werden nicht bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.

Der Bevorschussungsanspruch steht auch mündigen Kindern in Ausbildung zu, sofern sie über einen Alimententitel verfügen, der über das Mündigkeitsalter hinaus gültig und vollstreckbar ist.

Unterhaltsbeiträge für Geschieden (nachehelicher Unterhalt) werden nicht bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.

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