Ergänzungsleistungen

Oftmals reichen die Renten der AHV oder der IV und allfällige weitere Einkünfte nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Aus diesem Grund richten Kanton und Gemeinden Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) aus. Ergänzungsleistungen (EL) decken den Existenzbedarf von AHV/IV-Leistungsbezüger/innen. EL sind keine Fürsorgeleistungen.
Einen Anspruchauf EL hat, wer eine AHV- oder IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein IV-Taggeld bezieht, und weniger Einnahmen als Ausgaben hat.
Neben den monatlichen EL können unter gewissen Voraussetzungen weitere Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, wie Kosten für Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse, Zahnarzt, Spitex, medizinisch notwendige Transporte, Hilfsmittel, usw..
Der EL-Anspruch muss mit amtlichem Anmeldeformular, zusammen mit allen Belegen und Beweismitteln bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort geltend gemacht werden.

EL-Anspruch
Um einen allfälligen EL-Anspruch zu bestimmen werden die anerkannten Ausgaben wie z. B. der Lebensbedarf und die Wohnungsmiete (bei Heimbewohner/innen die Heimkosten), Krankenkassenprämien usw. dem anrechenbaren Einkommen gegenübergestellt. Zum anrechenbaren Einkommen gehören nicht nur alle Renteneinkünfte (inkl. AHV/IV-Renten) und anderen Einkommen, sondern auch ein Vermögensanteil nach Abzug der Schulden und eines Freibetrages sowie der Vermögensertrag.

Krankheitskosten
Krankheits- und Behinderungskosten müssen einzeln ausgewiesen und unter Vorlage der Originalrechnungen innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend gemacht werden.
Ergänzungsleistungsbezüger/innen oder deren Vertreter/innen haben jede Änderung der persönlichen (z.B. Änderung des Zivilstandes oder der Wohnsituation) und wirtschaftlichen (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erbschaftsanfall) Verhältnisse sofort und unaufgefordert zu melden. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, die bei Familienmitgliedern eintreten, die bei der EL-Festsetzung berücksichtigt wurden.

Zum Seitenanfang