Bauwesen
Baubewilligungsverfahren
Tipps für die Bauherrschaft
Zwecks Information frühzeitig Kontakt mit der Gemeindeverwaltung aufnehmen.
- Befindet sich das Bauprojekt in der Bau-/Landwirtschaftszone?
- Ist das Bauprojekt bewilligungsfähig?
- Ist das Bauobjekt geschützt oder in einer schützenswerten Zone/Umgebung?
- Müssen Profile für das Bauprojekt erstellt werden?
- Sind in der Gemeinde zu ähnlichen Bauprojekten, zur Erteilung der Baubewilligung Probleme aufgetaucht? Vorschriften, Verwaltungsgerichtsentscheide, etc.?
Eingabe
Die Baugesuche sind von den Gesuchstellenden elektronisch über eBau einzureichen. Das Baugesuch sowie alle weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren werden in eBau ausgefüllt, die Pläne sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen hochgeladen und der Gemeinde übermittelt. Das System generiert das Baugesuchsformular, das ausgedruckt und unterschrieben werden muss. Es ist sodann bei der Gemeinde zusammen mit den unterzeichneten Bauplänen inklusive sämtlicher hochgeladener Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Art. 10 Abs. 6 BewD). Die Fristen beginnen erst ab Eingang des Papierdossiers bei der Gemeinde zu laufen. Die Dateien sind gemäss Dokument «Dateinamen in eBau» zu benennen.
eBau erlaubt einen vollumfänglichen elektronischen Verfahrensablauf behördenintern sowie auch mit Ihnen.
Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens den unterschriebenen Bauentscheid zusammen mit einem unterzeichneten Plansatz per Post zugestellt.
Die Selbstdeklaration über den Baustart (SB1) sowie Bauende (SB2) sind über eBau auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben bei der Gemeinde einzureichen.
Profile
Die Gesuchsteller haben zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhen der Fassaden und die Neigung der Dachlinien anzugeben.
Detailliertere Angaben über die Profilierung sind in Art. 16 des Baubewilligungsdekretes (BewD) aufgeführt.
Zuständigkeiten
Zuständig für die Erteilung der Baubewilligungen ist die Bau- und Betriebskommission. Für Baugesuche der Gastwirtschaft, Prostitutionsgewerbe, in Gewässern ohne Gemeindehoheit, Bauvorhaben der Gemeinde oder bei Baukosten über 1.4 Mio. Franken ist der Regierungsstatthalter zuständig.
Baukontrollen
Gemäss Art. 47 des BewD ist die Gemeinde verpflichtet darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden.
Namentlich sind zu melden:
| Meldeanlass | Meldeort |
|---|---|
| Baubeginn mittels Formular SB1 | via eBau auszufüllen und bei der Gemeindeverwaltung Wald unterschrieben einzureichen |
| Schnurgerüst |
Im Bauentscheid wird verfügt, ob das Schnurgerüst durch den Geometer erstellt/abgenommen werden muss:
Geogrid AG
Bayweg 9
3123 Belp
F: 031 810 60 40
|
| Kontrolle des Abwasseranschlusses an die öffentliche Leitung (bei offenem Graben) / Versickerungsanlage |
Gemeindeverwaltung Wald |
| Bauende mittels Formular SB2 (Endkontrolle vor Bezug) |
via eBau auszufüllen und bei der Gemeindeverwaltung Wald unterschrieben einzureichen |
Bitte veinbaren Sie die Abnahmetermine frühzeitig. Der verantwortliche Bauleiter oder die Bauherrschaft muss bei der Abnahme anwesend sein. Beanstandungen werden der Bauherrschaft oder dem Bauleiter sofort mündlich mitgeteilt.
Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben
Bewilligungs-Erfordernis
Nicht alle Neu-, An-, Umbauten und Sanierungen bedürfen einer Baubewilligung. Nähere Auskünfte gibt Ihnen die Gemeindeverwaltung.
Bewilligungspflicht
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, nachstehend Bauvorhaben genannt, die unter die Bestimmung der Baugesetzgebung (Art. 1a) fallen, erfordern eine
Baubewilligung. Das gilt insbesondere für:
- Die Erstellung (Neubau), die wesentliche Änderung (Anbau, Umbau), die wesentliche Nutzungs- oder Zwecksänderung und den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen und sonstige Bauten.
- Die Einrichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Lager- und Abstellplätze, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen.
- Wesentliche Terrainveränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen).
- Detaillierte Angaben über die baubewilligungsfreien Bauvorhaben sind im Art. 6 des Baubewilligungsdekretes (BewD) aufgeführt.
Links
- Bauwesen
- Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben
- eBau
- Geogrid AG (Geometer)
- Bauinventar
- Gewässerschutzkarte (Geoportal Kanton Bern)
- Naturgefahrenkarte (Geoportal Kanton Bern)
- Gebäudeversicherung (GVB)
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Die öffentliche Energieberatung Bern-Mittelland richtet sich an Privatpersonen und Unternehmen, die eine bauliche Veränderung planen oder eine neue Heizung anschaffen wollen. Die Beratung zeigt das Sanierungs- und Energiesparpotential eines Objektes auf, priorisiert die Investitionen und unterbreitet praxisbezogene, ökologische und wirtschaftliche Vorschläge zur Umsetzung.
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